Satzung



1. Name der Vereinigung

 

Die Vereinigung trägt den Namen:


DIE WASSERGEUSEN


Unabhängige Kanu - Wanderer - U K W

 

(im Beschluss der Mitgliederversammlung 1988 zu Ziffer 1 der Satzung wurde der von der Gründungs-Mitgliederversammlung gewählte Name "Geusen" in "Wassergeusen" verändert, da es bereits einen anderen unabhängigen Kanuverein mit diesem Namen gab)


2. Zweck der Vereinigung

 

Zweck der Vereinigung ist die Ausübung des Sports, insbesondere des Kanu - Wandersports in Verbindung mit Naturismus und unter Berücksichtigung des Schutzes unserer natürlichen Umwelt. 
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele, ein wirtschaftlicher Zweck ist ausgeschlossen.


3. Mitgliedschaft

 

Mitglied können alle werden, die die Satzung anerkennen und den Beitrag zahlen.
Als Mitgliedseinheit werden gerechnet: Einzelpersonen, Familien, eheähnliche Gemeinschaften oder Partnerschaften, jeweils einschließlich alles in häuslicher Gemeinschaft lebender Kinder, unabhängig vom Alter.


4. Beiderseitige Probezeit

 

Die Mitgliedschaft gilt bis zum Ablauf des auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres als vorläufig. 



5. Haftung des Vereins

 

Die Vereinigung haftet nicht für Schäden, die von ihren Mitgliedern verursacht werden.


6. Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:
    •    durch eigene Erklärung,
    •    durch Einstellung der Beitragszahlung
    •    durch Beschluss des Vorstandes bei grob vereinsschädigendem Verhalten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowie
    •    durch Tod.


Aus dem Ende der Mitgliedschaft ergeben sich keine Forderungen gegen die Vereinigung.


7. Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.


8. Einladung zur Mitgliederversammlung


Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung. 
Die Einladung muss enthalten:
    •    den Vorschlag der Tagesordnung
    •    den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, soweit der Rechenschaftsbericht nicht mündlich in der Mitgliederversammlung vorgetragen wird
    •    die vorliegenden Anträge

 


(auf Beschluss der Mitgliederversammlung 1988 wurde festgelegt, dass eine rechtzeitige Einladung im Vereinsorgan Paddelboote der schriftlichen Einladung entspricht; dies gilt auch für etwaige Rechenschaftsberichte)


Für die Entlastung des Vorstandes und Neuwahlen wird ein Versammlungsleiter gewählt. 
Zur Prüfung des Geschäftsgebahrens des Vereins werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Sie können die Kasse nach Absprache auch einzeln prüfen.


10. Abstimmungsverfahren


Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung ohne Enthaltungen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.


11. Satzungsänderungen


Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 
Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.


12. Stimmrecht


Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.


13. Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung


Das Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung, wird allen Mitgliedern zugesendet. Dabei ist es ausreichend, wenn das Protokoll in der nächsten Ausgabe des Vereinsorgans Paddelboote nach der Mitgliederversammlung veröffentlicht wird.


14. Vorstand


Der Vorstand der Vereinigung besteht aus
    •    dem / der Vorsitzenden
    •    dem / der Koordinator/in
    •    dem / der Finanzverwalter/in
    •    dem / der Redakteur/in


Die Mitgliederversammlung kann zusätzliche Vorstandsmitglieder für die Erledigung besonderer Aufgaben bestellen.


15. Beiträge


Jede Mitgliedseinheit (siehe 3. Mitgliedschaft) zahlt einen Beitrag. Der Beitrag ist spätestens im Januar des Beitragsjahres auf das Vereinskonto zu zahlen. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge fest.


 

Von der Beitragszahlung befreit sind auf Antrag diejenigen Mitgliedseinheiten, bei denen sich alle erwachsenen Personen per Stichtag 1. Januar des Beitragsjahres entweder in Aus- oder Weiterbildung, Studium oder in Arbeitslosigkeit befinden.



 

Hinweis (kein Bestandteil der Satzung): Die Beitragshöhe beträgt derzeit 25 EUR je Jahr und Beitragseinheit.


16. Verfügungsrecht über das Vereinsvermögen


Der Vorstand verfügt im Rahmen der Satzung über das Vereinsvermögen.


17. Auflösung der Vereinigung


Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder. 
Über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung. 





Diese Satzung wurde am 1. November 1987 von der Gründungsmitgliederversammlung in Mettmann als vorläufig beschlossen und danach teilweise angepasst.


Protokollnotizen zum Protokoll der Gründungs-Mitgliederversammlung


Es wird geprüft, ob die Vereinigung eine Rechtsschutzversicherung zu einem akzeptablen Preis abschließen kann. 
(die Prüfung hat ergeben, dass bei einem kleinen Verein die Kosten in keinem Verhältnis zum Schutz durch die Versicherung stehen)